ARTIKEL 10
Verhältnismäßigkeit
Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn sich eindeutig ergibt, dass:
- a)Anzahl und Art der Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei innerhalb eines bestimmten Zeitraums der Behörde der ersuchten Vertragspartei einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht;b)die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201353
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