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ARTIKEL 10 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

ARTIKEL 10

Verhältnismäßigkeit

Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn sich eindeutig ergibt, dass:

  1. a)Anzahl und Art der Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei innerhalb eines bestimmten Zeitraums der Behörde der ersuchten Vertragspartei einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht;b)die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201353

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