ARTIKEL 11
Zentrale Dienststellen
(1) Jede Vertragspartei benennt die zentrale Dienststelle oder die zentralen Dienststellen, die für die Bearbeitung der Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Titels zuständig sind.
Diese Dienststellen ziehen alle zuständigen Verwaltungsbehörden zur Erledigung der erbetenen Amtshilfe heran.
(2) Die zentralen Dienststellen verkehren direkt miteinander.
(3) Die Tätigkeit der zentralen Dienststellen schließt insbesondere in dringenden Fällen die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den anderen zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Anwendungsbereich dieses Abkommens nicht aus. Die zentralen Dienststellen werden über alle Maßnahmen dieser unmittelbaren Zusammenarbeit unterrichtet.
(4) Die Vertragsparteien teilen bei der Notifizierung nach Artikel 44 Absatz 2 mit, welche Dienststellen für die Zwecke dieses Artikels als zentrale Dienststellen gelten.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201354
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