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ARTIKEL 11 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

ARTIKEL 11

Zentrale Dienststellen

(1) Jede Vertragspartei benennt die zentrale Dienststelle oder die zentralen Dienststellen, die für die Bearbeitung der Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Titels zuständig sind.

Diese Dienststellen ziehen alle zuständigen Verwaltungsbehörden zur Erledigung der erbetenen Amtshilfe heran.

(2) Die zentralen Dienststellen verkehren direkt miteinander.

(3) Die Tätigkeit der zentralen Dienststellen schließt insbesondere in dringenden Fällen die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den anderen zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Anwendungsbereich dieses Abkommens nicht aus. Die zentralen Dienststellen werden über alle Maßnahmen dieser unmittelbaren Zusammenarbeit unterrichtet.

(4) Die Vertragsparteien teilen bei der Notifizierung nach Artikel 44 Absatz 2 mit, welche Dienststellen für die Zwecke dieses Artikels als zentrale Dienststellen gelten.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201354

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