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Artikel 10 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von jeweils weiteren fünf Jahren, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien der anderen schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, dass sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

(2) Die Kündigung des Abkommens lässt die Umsetzung bereits begonnener Projekte und Aktivitäten unberührt.

Geschehen in Kiew am 14. März 2018 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20010751

Dokumentnummer

NOR40217186

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