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Artikel 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1988

Artikel 10

Die Vertragsstaaten ermutigen zu einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Schulwesens sowie der Lehrerbildung und der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von Experten und andere geeignete Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009653

Dokumentnummer

NOR12122448

alte Dokumentnummer

N7198816959J

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