Artikel 10
Die Vertragsstaaten ermutigen zu einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Schulwesens sowie der Lehrerbildung und der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von Experten und andere geeignete Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009653
Dokumentnummer
NOR12122448
alte Dokumentnummer
N7198816959J
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