ARTIKEL 10
Einzahlungen bei der Deutschen Verrechnungskasse
Die Verhandlungspartner haben die Einzahlungen deutscher Schuldner bei der Deutschen Verrechnungskasse, die nicht zur Auszahlung an den Gläubiger geführt haben, erörtert.
Angesichts der Verschiedenheit der zwischen Deutschland und den anderen Ländern noch abzuwickelnden Verträge sind die Gläubiger und Schuldner der Auffassung, daß die ungeklärten Fragen durch Regierungsverhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den betreffenden Staaten einer Regelung zugeführt werden sollten.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20003552
Dokumentnummer
NOR40055359
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