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ARTIKEL 10 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 10

Einzahlungen bei der Deutschen Verrechnungskasse

Die Verhandlungspartner haben die Einzahlungen deutscher Schuldner bei der Deutschen Verrechnungskasse, die nicht zur Auszahlung an den Gläubiger geführt haben, erörtert.

Angesichts der Verschiedenheit der zwischen Deutschland und den anderen Ländern noch abzuwickelnden Verträge sind die Gläubiger und Schuldner der Auffassung, daß die ungeklärten Fragen durch Regierungsverhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den betreffenden Staaten einer Regelung zugeführt werden sollten.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055359

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