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Artikel 10 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Artikel 10

Besuche

(1) Besuchern aus dem Herausgeberstaat wird im Empfängerstaat nur im notwendigen Ausmaß und nur mit Erlaubnis der zuständigen staatlichen Stelle Zugang zu klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen klassifizierte Informationen bearbeitet oder aufbewahrt werden, gewährt. Die Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die aufgrund des auf sie anwendbaren innerstaatlichen Rechts zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe

ermächtigt sind.

(2) Besuchsanträge sind nach Möglichkeit mindestens zwei Wochen vor Besuchsbeginn bei der zuständigen staatlichen Stelle des Empfängerstaates zu stellen. Die zuständigen staatlichen Stellen teilen einander die Einzelheiten des Besuchs mit und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.

(3) Besuchsanträge müssen in englischer Sprache gestellt werden und insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. a) Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;
  2. b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und ort sowie die Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
  3. c) Staatsangehörigkeit des Besuchers;
  4. d) Funktion des Besuchers und Name der Stelle, die er vertritt;
  5. e) Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu klassifizierten Informationen;
  6. f) Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die besucht werden sollen.

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