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Artikel 9 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Artikel 9

Vernichtung

Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die die teilweise oder vollständige Rekonstruktion verhindert. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe „STRENG GEHEIM/PRÍSNE TAJNÉ“ dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind rückzuübermitteln.

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