Artikel 9
Vernichtung
Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die die teilweise oder vollständige Rekonstruktion verhindert. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe „STRENG GEHEIM/PRÍSNE TAJNÉ“ dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind rückzuübermitteln.
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