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ARTIKEL 109 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

ARTIKEL 109

Energie

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Energie. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration Serbiens in die Energiemärkte Europas ausgebaut. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:

  1. a)die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits, der Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederherstellung von Energieverbundnetzen von regionaler Bedeutung mit den Nachbarländern,b)die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt,c)die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen.

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