vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 110 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

ARTIKEL 110

Nukleare Sicherheit

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die Zusammenarbeit könnte folgende Themen umfassen:

  1. a)Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über Strahlenschutz, nukleare Sicherheit und Kernmaterialbuchführung und -kontrolle sowie Stärkung der Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel,b)gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft und Serbien über die frühzeitige Benachrichtigung und den Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über Katastrophenschutzvorkehrungen und über Fragen der nuklearen Sicherheit im Allgemeinen,c)Haftpflicht im Nuklearbereich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte