KAPITEL 23
KATASTROPHENSCHUTZ
ARTIKEL 109
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem Bereich durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259861
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