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Artikel 107. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 107.

Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung macht Maßnahmen ungültig oder unanwendbar, die gegen einen Staat, der während des Zweiten Weltkrieges der Feind irgendeines Signatars der vorliegenden Satzung gewesen ist, als Folge dieses Krieges von den Regierungen ergriffen oder gestattet werden, welche die Verantwortung für solche Maßnahmen haben.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005459

alte Dokumentnummer

N1195611642T

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