KAPITEL 21
ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZIVILGESELLSCHAFTEN
ARTIKEL 102
Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften ein, mit dem sie anstreben,
- a) die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in der Republik Armenien zu verstärken,
- b) in der Europäischen Union, vor allem bei den in den Mitgliedstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Kennen und Verstehen der Republik Armenien, einschließlich ihrer Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen, und
- c) in der Republik Armenien, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen in der Republik Armenien, ein besseres Kennen und Verstehen der Europäischen Union – unter anderem mit Schwerpunkt auf den Werten, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise – zu gewährleisten.
Schlagworte
Informationsaustausch
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259854
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
