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ARTIKEL 102 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

KAPITEL 21

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZIVILGESELLSCHAFTEN

ARTIKEL 102

Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften ein, mit dem sie anstreben,

  1. a) die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in der Republik Armenien zu verstärken,
  2. b) in der Europäischen Union, vor allem bei den in den Mitgliedstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Kennen und Verstehen der Republik Armenien, einschließlich ihrer Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen, und
  3. c) in der Republik Armenien, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen in der Republik Armenien, ein besseres Kennen und Verstehen der Europäischen Union – unter anderem mit Schwerpunkt auf den Werten, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise – zu gewährleisten.

Schlagworte

Informationsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259854

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