§ 8.
(1) Hat das Reichsgericht über eine gemäß § 2 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 229, vorgelegte Revision noch nicht entschieden oder ist die ergangene Entscheidung des Reichsgerichtes gemäß § 7, Abs.oder, unwirksam, so ist das Revisionsverfahren nicht fortzusetzen. Dem Rechtsmittelwerber steht nunmehr die Berufung zu. Hievon sind die Beteiligten vom Gericht erster Instanz zu verständigen. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung dieser Verständigung an den bisherigen Revisionswerber. Nach Einlangen der Berufung sind die §§ 468 ff. ZPO. anzuwenden.
(2) Wird die Berufung nicht rechtzeitig erhoben, so erwächst die Entscheidung im Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung an den Revisionswerber in Rechtskraft.
Schlagworte
dRGBl. I S 229/1944
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10001884
Dokumentnummer
NOR12025005
alte Dokumentnummer
N2194518667R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)