§ 9.
Hat das Reichsgericht über einen gemäß §§ 9 und 10 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 229, erhobenen Rekurs noch nicht entschieden oder ist die Entscheidung des Reichsgerichtes gemäß § 7, Abs. (1) oder (2), unwirksam, so hat das Gericht zweiter Instanz über den Rekurs zu entscheiden. Das Gericht erster Instanz hat vor der Vorlage des Rechtsmittels den Rekurswerber zu verständigen, daß die in § 10 der genannten Verordnung vorgesehene Beschränkung auf den Rekursgrund der Verletzung des Gesetzes weggefallen ist und daß ihm freisteht, den Rekurs zu ergänzen; hiebei hat das Gericht ihm eine angemessene Frist zu bestimmen.
Schlagworte
dRGBl. I S 229/1944
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10001884
Dokumentnummer
NOR12025006
alte Dokumentnummer
N2194518668R
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