§ 3.
Hat ein Gerichtshof erster Instanz in einer bürgerlichen Rechtssache, für die jetzt ein Bezirksgericht zuständig ist, entschieden, so bleibt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Erledigung des Rechtsmittels aufrecht, wenn auch die Voraussetzungen nach § 2, Abs. (2), nicht vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10001884
Dokumentnummer
NOR12025000
alte Dokumentnummer
N2194518662R
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