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Art. 9 § 2 Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 2.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bleiben die Gerichte erster Instanz zuständig, wenn die Rechtshängigkeit der Streitsache bereits begründet ist (§ 232 ZPO.). Dies gilt jedoch nicht für Patentstreitsachen.

(2) Gerichte zweiter Instanz bleiben zuständig, wenn schon eine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat oder über ein vorgelegtes Rechtsmittel ohne weitere Verhandlung oder Erhebung entschieden werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10001884

Dokumentnummer

NOR12024999

alte Dokumentnummer

N2194518661R