Artikel IX.
§ 1.
(1) Die durch Artikel I und III bis VI in Geltung gesetzten oder abgeänderten Vorschriften sind auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.
(2) Die nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften zuständigen Gerichte haben anhängige Rechtssachen, in denen sie nicht mehr zuständig sind, an die nunmehr zuständigen Gerichte zu überweisen. Die Bestimmungen der §§ 41 und 44 JN. sind hiebei in allen bürgerlichen Rechtssachen sinngemäß anzuwenden. Für die Berufungsgerichte gelten jedoch die Vorschriften der §§ 474, Abs., und 479, Abs., ZPO. sinngemäß.
(3) Das bisher zuständige Gericht hat noch Zwischenentscheidungen und das Verfahren vor ihm beendende Entscheidungen zu erlassen, wenn sie ohne weitere Verhandlung oder Erhebung ergehen können.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10001884
Dokumentnummer
NOR12024998
alte Dokumentnummer
N2194518660R
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