Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Siehe dazu auch: § 1 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974; § 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/1950; § 4 Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958.
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
(2) Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Siehe dazu auch:
§ 1 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974;
§ 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/1950;
§ 4 Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958.
Schlagworte
Rückwirkung
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12016938
alte Dokumentnummer
N1199816183A
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