Artikel 7 EMRK

Alte FassungIn Kraft seit 03.9.1958

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Siehe dazu auch: § 1 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974; § 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/1950; § 4 Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958.

Artikel 7

(1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

(2) Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Siehe dazu auch:

§ 1 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974;

§ 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/1950;

§ 4 Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958.

Schlagworte

Rückwirkung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005745

alte Dokumentnummer

N1195811772T