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Artikel 5 StGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.1867

Artikel 5

Artikel 5. Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

Schlagworte

Eigentumsschutz, Eigentumsgarantie, Eigentümer, Eigentum

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000006

Dokumentnummer

NOR12000061

alte Dokumentnummer

N11867120810

Stichworte