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Artikel 4 StGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1920

Artikel 4

Artikel 4. Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.

(Anm.: Abs. 2 ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 117 Abs. 2 iVm 149 Abs. 1 B-VG)

Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.

Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden.

Schlagworte

Verkehrsfreiheit, Reziprozität

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000006

Dokumentnummer

NOR12000859

alte Dokumentnummer

N11920122660

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