Errichtung der Übernahmekommission
§ 5.
Schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können die Mitglieder der Übernahmekommission bestellt sowie andere personelle und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der Übernahmekommission getroffen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)