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Art. 4 § 4 ÜbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Verordnungen

§ 4.

(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verordnungen können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1999 in Kraft gesetzt werden.

(2) Die Übernahmekommission hat die Verordnungen gemäß Art. I § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 1. März 1999 zu erlassen.