Eintragung der Anpassung des Genossenschaftsvertrags, der Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags
§ 4
Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Genossenschaften die nach § 6 Abs. 1 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)