Art. 4 § 27 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

§ 27

(1) § 27.Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 738. Lebensmonats oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 738. Lebensmonats tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die

  1. 1. am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 678. Lebensmonats,
  2. 2. am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
  1. a) in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 690. Lebensmonats,
  2. b) im Jahre 1997 die Vollendung des 702. Lebensmonats,
  3. c) im Jahre 1998 die Vollendung des 714. Lebensmonats,
  4. d) im Jahre 1999 die Vollendung des 726. Lebensmonats.