Art. 4 § 27 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 27

(1) § 27.Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 60. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die

  1. 1. am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 55. Lebensjahres,
  2. 2. am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
  1. a) in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 56. Lebensjahres,
  2. b) im Jahre 1997 die Vollendung des 57. Lebensjahres,
  3. c) im Jahre 1998 die Vollendung des 58. Lebensjahres,
  4. d) im Jahre 1999 die Vollendung des 59. Lebensjahres.