ARTIKEL III.
Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes.
§ 254.
(1) Für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes gelten § 29 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, mit folgenden Maßgaben:
- 1. Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz VStG beträgt ein Jahr.
- 2. Die §§ 37, 39 und 50 VStG sind von den Organen der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut nicht anzuwenden.
- 3. Die §§ 51a Abs. 5 und 52b VStG sind sinngemäß anzuwenden.
- 4. Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens gemäß § 52 VStG ist nur innerhalb der in der Z 1 genannten Frist zulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für jene Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens in erster Instanz eine Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für das Verfahren in allen Instanzen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art. I.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40104726
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
