Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt – Geltungsbereich
§ 7a.
(1) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten für den Bereich der Arbeitswelt; dazu zählen
- 1. Dienstverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen,
- 2. alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung,
- 3. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, und
- 4. die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit,
- sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten weiters für
- 1. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund,
- 2. Ausbildungsverhältnisse aller Art zum Bund,
- 3. Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist, und
- 4. Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
- Für den Anwendungsbereich der §§ 7b bis 7q gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Z 2 bis 4 als Dienstverhältnisse.
(3) Ausgenommen sind Dienstverhältnisse einschließlich arbeitnehmerähnlicher Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Abs. 2 Z 4 zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde.
(4) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten auch für die Beschäftigung von Dienstnehmern, die von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich
- 1. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder
- 2. zur fortgesetzten Arbeitsleistung
- nach Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung.
Schlagworte
Arbeitnehmerorganisation
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR40232281
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