Art. 2 § 7a BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt – Geltungsbereich

§ 7a.

(1) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten für den Bereich der Arbeitswelt; dazu zählen

  1. 1. Dienstverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen,
  2. 2. alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung,
  3. 3. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, und
  4. 4. die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit,

(2) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten weiters für

  1. 1. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund,
  2. 2. Ausbildungsverhältnisse aller Art zum Bund,
  3. 3. Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist, und
  4. 4. Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.

(3) Ausgenommen sind

  1. 1. Dienstverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, und
  2. 2. Dienstverhältnisse einschließlich arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Abs. 2 Z 4 zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde.

(4) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten auch für die Beschäftigung von Dienstnehmern, die von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich

  1. 1. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder
  2. 2. zur fortgesetzten Arbeitsleistung

Schlagworte

Arbeitnehmerorganisation

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40151327