Kundmachung von Verordnungen
§ 6.
Verordnungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, wenn sie vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erlassen werden, im Bundesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, oder wenn sie vom Landeshauptmann erlassen werden, im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnungen treten mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt oder im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen mittels anderer geeigneter technischer Möglichkeit zur Kundmachung oder Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akkustische oder visuelle Weise oder in Printmedien – kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10007194
Dokumentnummer
NOR40187107
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