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Art. 2 § 7 VerssG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Beschlagnahme

§ 7.

(1) Zur Erreichung der in § 1 Abs. 3 genannten Ziele kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Waren und Einrichtungen, für die Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 1 und 2 angeordnet wurden, beschlagnahmen und zu deren Ablieferung verpflichten.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Waren,

  1. 1. die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum oder zur Verfügung eines Bundeslandes oder einer Gemeinde stehen und für die Versorgung der eigenen Bevölkerung vorrätig gehalten werden,
  2. 2. die der Deckung des eigenen betrieblichen Bedarfes im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen dienen, sowie solche, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind,
  3. 3. die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfes oder des Bedarfes seiner Haushaltsangehörigen dienen.

(3) Vorräte gemäß Abs. 2 Z 1 und Vorräte für die militärische Landesverteidigung gemäß Abs. 2 Z 2, die nicht der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sind dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft innerhalb von 48 Stunden nach Inkrafttreten von Lenkungsmaßnahmen sowie während der Dauer von Lenkungsmaßnahmen jeweils zum Monatsende schriftlich zu melden. Meldungen von Gemeinden sind eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(4) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des Abs. 1 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der jeweils geltenden Fassung, über die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der nach diesem Absatz zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.

Schlagworte

BGBl. Nr. 71/1954

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR40187108

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