EIGENER WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE
§ 57.
Soweit dieses Bundesgesetz auf die Verarbeitung von Daten von oder im Auftrage von Gemeinden anzuwenden ist, sind von der Gemeinde nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches, soweit die Daten ausschließlich oder überwiegend im Interesse der Gemeinde ermittelt, verarbeitet, benützt oder übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009226
alte Dokumentnummer
N11978161610
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