Art. 2 § 56 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

GEBÜHREN- UND ABGABENBEFREIUNGEN

§ 56.

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß § 23b Abs. 2 zu erstellenden Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011755

alte Dokumentnummer

N11986185890

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)