GEBÜHREN- UND ABGABENBEFREIUNG
§ 56.
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009225
alte Dokumentnummer
N11978161600
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