Art. 2 § 54 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

AUSNAHME FÜR MEDIENUNTERNEHMEN

§ 54.

Insoweit Medienunternehmen oder Mediendienste Daten ausschließlich für ihre publizistische Tätigkeit zum Zweck der automationsunterstützten Verarbeitung ermitteln, verarbeiten, benützen, übermitteln oder überlassen, finden von den einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur die §§ 19 bis 21 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011754

alte Dokumentnummer

N11986185880

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