Art. 2 § 54 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

AUSNAHME FÜR MEDIENUNTERNEHMUNGEN

§ 54.

Insoweit Medienunternehmen oder Mediendienste Daten ausschließlich für ihre publizistische Tätigkeit zum Zweck der automationsunterstützten Verarbeitung ermitteln, verarbeiten, benützen oder übermitteln, finden von den einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur die §§ 19 bis 21 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12010131

alte Dokumentnummer

N11981169920

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