Art. 2 § 52 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

ERPROBUNG NEUER ARBEITSWEISEN UND TECHNIKEN DER VERWALTUNG

§ 52.

(1) Die Bestimmungen der §§ 6, 7, 9 und 10 finden keine Anwendung auf Verarbeitungen, soweit diese von den in den §§ 4 und 5 genannten Rechtsträgern eingesetzt werden zur Erprobung neuer Arbeitsweisen und Techniken der Verwaltung, bevor diese zum allgemeinen Einsatz gelangen.

(2) In sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 2 und 3 sind für Verarbeitungen nach Abs. 1 die zum Schutz der Rechte des Betroffenen notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

(3) Für Maßnahmen nach Abs. 1 sind nach Anhörung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates Verordnungen zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung Bedacht zu nehmen und der sachliche und räumliche Bereich von Modellversuchen nach Abs. 1 sowie die Art und die Verwendung der Daten anzugeben. Die Verordnungen sind zu befristen, wobei die Fristsetzung in Entsprechung der für die Beurteilung der Modellversuche notwendigen Zeit zu erfolgen hat.

(4) Die Verordnungen nach Abs. 3 sind zu erlassen:

  1. 1. soweit es sich um Verarbeitungen im Bereich des Bundes handelt (§ 4), vom zuständigen Bundesminister oder der Bundesregierung;
  2. 2. soweit es sich um Verarbeitungen im Bereich der Länder handelt (§ 5), von der Landesregierung.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009222

alte Dokumentnummer

N11978161570

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