ERPROBUNG NEUER ARBEITSWEISEN UND TECHNIKEN DER VERWALTUNG
§ 52.
(1) Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 finden keine Anwendung auf Verarbeitungen, soweit diese von den in den §§ 4 und 5 genannten Rechtsträgern zur Erprobung neuer Arbeitsweisen und Techniken der Verwaltung eingesetzt werden, bevor sie zum allgemeinen Einsatz gelangen.
(2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 sind nach Anhörung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates Verordnungen zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung Bedacht zu nehmen und der sachliche und räumliche Bereich von Modellversuchen nach Abs. 1 sowie die Art und die Verwendung der Daten anzugeben. Die Verordnungen sind zu befristen, wobei die Frist entsprechend der für die Beurteilung des Modellversuchs notwendigen Zeit zu bemessen ist.
(3) Die Verordnungen nach Abs. 2 sind zu erlassen:
- 1. für Verarbeitungen im Bereich des Bundes (§ 4) vom zuständigen Bundesminister oder der Bundesregierung;
- 2. für Verarbeitungen im Bereich der Länder (§ 5) von der Landesregierung.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011753
alte Dokumentnummer
N11986185870
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