V: BGBl. Nr. 572/1979
§ 4.
(1) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind auf den Datenverkehr von oder im Auftrag von Rechtsträgern anzuwenden, die durch Gesetz eingerichtet sind, soweit es sich nicht um Rechtsträger nach § 5 handelt.
(2) Durch Verordnung der Bundesregierung sind nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger im Sinne des Abs. 1, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese Bereiche findet der 3. Abschnitt Anwendung. Verordnungen nach dem ersten Satz bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(3) Die §§ 8, 9, 11 und 12 finden keine Anwendung auf die Verarbeitung von Daten, soweit diese notwendig ist:
- 1. für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich und für Zwecke der Strafrechtspflege, oder
- 2. für Zwecke der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder
- 3. für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung. Diese Ausnahme bedarf einer von der Bundesregierung nach Anhörung des Datenschutzrates im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassenden Verordnung. In dieser Verordnung sind die Ausnahmen wie Arten der Daten, Elemente der Verarbeitung, im einzelnen zu bestimmen.
V: BGBl. Nr. 572/1979
Schlagworte
Ausnahmeregelungen für den öffentlichen Bereich
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009176
alte Dokumentnummer
N11978161100
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