Art. 2 § 4 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

V: BGBl. Nr. 572/1979

§ 4.

(1) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind auf den Datenverkehr von oder im Auftrag von Rechtsträgern anzuwenden, die durch Gesetz eingerichtet sind, soweit es sich nicht um Rechtsträger nach § 5 handelt.

(2) Durch Verordnung der Bundesregierung können nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger im Sinne des Abs. 1 von der Anwendung des 2. Abschnittes ausgenommen werden, soweit dies im Hinblick auf den Umfang der von ihnen in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit geboten ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen dadurch nicht gefährdet sind; solche Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Für diese Rechtsträger gilt der 3. Abschnitt.

(3) Die §§ 8, 9, 11 und 12 finden keine Anwendung auf eine Datenverarbeitung, soweit diese notwendig ist:

  1. 1. für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich und für Zwecke der Strafrechtspflege, oder
  2. 2. für Zwecke der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder
  3. 3. für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung. Diese Ausnahme bedarf einer von der Bundesregierung nach Anhörung des Datenschutzrates im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassenden Verordnung. In dieser Verordnung sind die Ausnahmen wie Arten der Daten, Elemente der Verarbeitung im einzelnen zu bestimmen.

V: BGBl. Nr. 572/1979

Schlagworte

Ausnahmeregelungen für den öffentlichen Bereich

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011716

alte Dokumentnummer

N11986185500

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