DATENSCHUTZBERICHTE
§ 46.
(1) Die Datenschutzkommission hat jedes zweite Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und diesen Bericht dem Datenschutzrat zu übermitteln.
(2) Der Datenschutzrat hat aus Anlaß der Vorlage des Berichtes der Datenschutzkommission einen Bericht über die Entwicklung des Datenschutzes in Österreich (Datenschutzbericht) zu verfassen und diesen unter Anschluß des Berichtes der Datenschutzkommission und eines Berichtes über die Tätigkeit des Datenverarbeitungsregisters dem Bundeskanzler zu übermitteln.
(3) Der Bundeskanzler hat diesen Datenschutzbericht samt den angeschlossenen Beilagen mit einer Stellungnahme der Bundesregierung sowie mit Aussagen über die Entwicklung des Verarbeitens und des Schutzes von Daten im Ausland und mit allfälligen Empfehlungen dem Nationalrat vorzulegen. Soweit sich der Bericht auf Datenverarbeitungen in Bereich der Länder (§ 5) bezieht, hat der Bundeskanzler den Datenschutzbericht den Ländern zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011749
alte Dokumentnummer
N11986185830
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
