Art. 2 § 46 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

DATENSCHUTZBERICHTE

§ 46.

(1) Die Datenschutzkommission verfaßt jedes zweite Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und übermittelt diesen Bericht dem Bundeskanzler.

(2) Der Bundeskanzler legt diesen Bericht mit einer Stellungnahme der Bundesregierung und des Datenschutzrates (§ 42 Abs. 1 Z 2) sowie mit Aussagen über die Entwicklung der Verarbeitung und des Schutzes von Daten im Ausland und mit allfälligen Empfehlungen dem Nationalrat vor. Soweit sich der Bericht auf die Verarbeitung von Daten im Bereich der Länder (§ 5) bezieht, übermittelt der Bundeskanzler den Bericht mit der Stellungnahme des Datenschutzrates den Ländern.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009217

alte Dokumentnummer

N11978161510

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)