DATENSCHUTZBERICHTE
§ 46.
(1) Die Datenschutzkommission verfaßt jedes zweite Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und übermittelt diesen Bericht dem Bundeskanzler.
(2) Der Bundeskanzler legt diesen Bericht mit einer Stellungnahme der Bundesregierung und des Datenschutzrates (§ 42 Abs. 1 Z 2) sowie mit Aussagen über die Entwicklung der Verarbeitung und des Schutzes von Daten im Ausland und mit allfälligen Empfehlungen dem Nationalrat vor. Soweit sich der Bericht auf die Verarbeitung von Daten im Bereich der Länder (§ 5) bezieht, übermittelt der Bundeskanzler den Bericht mit der Stellungnahme des Datenschutzrates den Ländern.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009217
alte Dokumentnummer
N11978161510
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