Art. 2 § 36 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

AUFGABEN DER DATENSCHUTZKOMMISSION

§ 36.

(1) Der Datenschutzkommission obliegen – abgesehen von den in den §§ 8a, 9, 12, 13, 16, 23a, 23b, 24, 32, 37, 38, 39, 44, 45, 50 und 52 genannten Befugnissen – folgende Aufgaben:

  1. 1. die Durchführung von Beschwerdeverfahren (§ 14) und von Verfahren nach § 12 Abs. 10;
  2. 2. die amtswegige Einleitung und Durchführung von Verfahren nach § 15;
  3. 3. die Erlassung von mit Eintragungen in das Datenverarbeitungsregister zusammenhängenden Bescheiden (§ 47);
  4. 4. die Erteilung der für den internationalen Datenverkehr notwendigen Bewilligungen (§§ 32 bis 34);
  5. 5. die Erlassung ihrer Geschäftsordnung.

(2) Weiters obliegen der Datenschutzkommission die Abfassung der Berichte nach § 46 Abs. 1, von Empfehlungen nach § 41, sowie Beteiligungen an gerichtlichen Verfahren.

(3) Entscheidungen der Datenschutzkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist auch zulässig in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 lit. c B-VG.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011745

alte Dokumentnummer

N11986185790

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