Art. 2 § 36 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

AUFGABEN DER DATENSCHUTZKOMMISSION

§ 36.

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission entscheidet:

  1. 1. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Verhalten eines Organs, das im Falle automationsunterstützter Datenverarbeitung dem 2. Abschnitt zuzurechnen wäre, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, soweit dieses Verhalten nicht der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist;
  2. 2. von Amts wegen, wenn in einem Verfahren gemäß Z 1 hervorgekommen ist, daß auch andere Personen in ihren Rechten in gleicher Weise verletzt wurden;
  3. 3. über die Verpflichtung eines dem 2. Abschnitt unterliegenden Auftraggebers zur Aufrechterhaltung eines Bestreitungsvermerks;
  4. 4. in Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung in das Datenverarbeitungsregister;
  5. 5. über die Erteilung einer Genehmigung für den internationalen Datenverkehr;
  6. 6. über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50.

(2) Darüber hinaus obliegen der Datenschutzkommission die ihr sonst durch Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung gemäß §§ 9, 13, 29, 44 und 52, die Erlassung von Verfügungen nach § 29 Abs. 3 und § 38 Abs. 6 und von Beschlüssen nach § 39 Abs. 2 und § 45, sowie die Erstattung von Empfehlungen nach § 41 und von Tätigkeitsberichten nach § 46.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 632/1994)

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12015062

alte Dokumentnummer

N1199440272J

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