Art. 2 § 34 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

DIREKTER ZUGRIFF ZU DATEN

§ 34.

(1) § 32 findet auch Anwendung, wenn nur ein Arbeitsgang der Verarbeitung im Ausland oder für das Ausland stattfindet oder ein direkter Zugriff auf im Bundesgebiet gelegene Anlagen der automationsunterstützten Datenverarbeitung aus dem Ausland möglich ist.

(2) Wenn vom Bundesgebiet aus ein direkter Zugriff auf in Anlagen der automationsunterstützten Verarbeitung im Ausland gespeicherte Daten möglich ist, findet § 33 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009205

alte Dokumentnummer

N11978161390

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